Sind Sie in Ihrem Alltag im öffentlichen Verkehr auf Hindernisse für Menschen mit Behinderung gestossen? Haben Sie sich geärgert, weil umgebaute oder neue Verkehrsinfrastruktur für Sie aufgrund Ihrer Behinderung nicht zugänglich ist? Melden Sie diese Barrieren und Hindernisse für Menschen mit Behinderung, die Ihnen im Kanton Bern begegnen, der Kantonalen Behindertenkonferenz Bern (kbk). Den Link zum entsprechenden Formular finden Sie hier...
Seit 1. Januar 2011 erhalten auch sehbehinderte Personen im AHV-Alter unter bestimmten Bedingungen eine Hilflosenentschädigung (HE) leichten Grades. Diese wurde bis dato lediglich Personen im IV-Alter gewährt.
Für Menschen mit einer Sehbehinderung sind die HE-Kriterien bezüglich Sehbehinderung massgebend, wie diese unter Randziffer RZ 8065 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit der Invalidenversicherung (KSIH) definiert sind. Sie lauten:
“Eine hochgradige Sehschwäche ist anzunehmen, wenn ein korrigierter Fernvisus von beidseitig weniger als 0.2 oder wenn beidseitig eine Einschränkung des Gesichtsfeldes auf 10 Grad Abstand vom Zentrum (20 Grad horizontaler Durchmesser) vorliegt (Gesichtsfeldmessung: Goldmann-Perimeter Marke III/4). Bestehen gleichzeitig eine Verminderung der Sehschärfe und eine Gesichtsfeldeinschränkung, ohne dass aber die Grenzwerte erreicht werden, so ist eine hochgradige Sehschwäche anzunehmen, wenn sie die gleichen Auswirkungen wie eine Visusverminderung oder Gesichtsfeldeinschränkung vom erwähnten Ausmass haben (ZAK 1982 S. 264). Dies gilt auch bei anderen Beeinträchtigungen des Gesichtsfeldes (zum Beispiel sektor- oder sichelförmige Ausfälle, Hemianopsien, Zentralskotome).”
Der Anspruch auf HE besteht erst nach einem Wartejahr. Von der HE leichten Grades sind Personen im AHV-Alter, die in einer Institution leben, ausgeschlossen. Die Entschädigung für Personen im AHV-Alter wird sich – gemäss heutigem Wissensstand – auf die Hälfte derjenigen für Personen im IV-Alter belaufen, d.h. auf Fr. 232.--/Monat.
Die Beratungsstelle unterstützt Sie auf Wunsch bei der Abklärung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung und bei deren Anmeldung. Zur Beantwortung von Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Anmeldungen können bei den IV-Stellen eingereicht werden.
(gilt nicht für Bezüger und Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen, da diesen die maximale Prämienverbilligung bereits zusammen mit den Ergänzungsleistungen ausbezahlt wird)
Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen erhalten Beiträge zur Verbilligung der Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Die Beurteilung der finanziellen Verhältnisse basiert auf den definitiven Steuerdaten. Massgebend sind das Reineinkommen in der Veranlagung sowie die hinzugerechneten steuerbefreiten Einkünfte (Pos. 2.25 in der Steuererklärung).
Die dem Amt für Sozialversicherungen (ASVS) von der Steuerverwaltung zur Verfügung gestellten Zahlen beinhalten nur die Summe aller steuerbefreiten Einkünfte. Dazu gehört unter anderem die Hilflosenentschädigung. Diese ist zur Berechnung des Anrechts auf Prämienverbilligung nicht relevant. Das Amt für Sozialversicherungen korrigiert deshalb auf Antrag die massgebenden Zahlen, bevor es den Anspruch berechnet.
Mit einem Antragsformular können Sie beim ASVS die Korrektur der massgebenden Zahlen einleiten. Der Antrag muss jährlich eingereicht werden. Antragsformular: Überprüfung Anrecht auf Prämienverbilligung.
Bei Fragen wenden Sie sich an die für Sie zuständige Beratungsstelle:
(Dieser Text wurde im Einverständnis mit der Geschäftsführung der "kantonalen behindertenkonferenz bern kbk" von deren Website www.kbk.ch übernommen)