Zur Ergänzung unseres Teams suchen wir per 1. September 2012 oder nach Vereinbarung einen/eine Bereichsleiter/Bereichsleiterin Sozialberatung (80 - 90%). Mehr dazu...
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Übergabe des neuen Dienstfahrzeuges am 21.11.2011 von der Fritz und Julia Jörg-Stiftung, vertreten durch den Präsidenten, Herrn Fredy Tschannen, und Herrn Bernhard Schwab an unsere Beratungsstelle, vertreten durch die Leiterin, Frau Patricia Pedrina. Fritz und Julia Jörg-Stiftung Die Fritz und Julia Jörg-Stiftung mit Sitz in Murten hat sich in ihrem Stiftungszweck ganz der Unterstützung von Blinden verschrieben. Mit der Finanzierung eines neuen Dienstfahrzeuges für unsere Stelle kommt dieses direkt für sehbehinderte und blinde Personen zum Einsatz, und die Besuche unserer Klienten in der näheren Stadtumgebung wie auch in den Randregionen des Kantons, wie z.B. dem Berner Jura und dem Oberland, können sichergestellt werden. |
Seit 1. Januar 2011 erhalten auch sehbehinderte Personen im AHV-Alter unter bestimmten Bedingungen eine Hilflosenentschädigung (HE) leichten Grades. Diese wurde bis dato lediglich Personen im IV-Alter gewährt.
Für Menschen mit einer Sehbehinderung sind die HE-Kriterien bezüglich Sehbehinderung massgebend, wie diese unter Randziffer RZ 8065 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit der Invalidenversicherung (KSIH) definiert sind. Sie lauten:
“Eine hochgradige Sehschwäche ist anzunehmen, wenn ein korrigierter Fernvisus von beidseitig weniger als 0.2 oder wenn beidseitig eine Einschränkung des Gesichtsfeldes auf 10 Grad Abstand vom Zentrum (20 Grad horizontaler Durchmesser) vorliegt (Gesichtsfeldmessung: Goldmann-Perimeter Marke III/4). Bestehen gleichzeitig eine Verminderung der Sehschärfe und eine Gesichtsfeldeinschränkung, ohne dass aber die Grenzwerte erreicht werden, so ist eine hochgradige Sehschwäche anzunehmen, wenn sie die gleichen Auswirkungen wie eine Visusverminderung oder Gesichtsfeldeinschränkung vom erwähnten Ausmass haben (ZAK 1982 S. 264). Dies gilt auch bei anderen Beeinträchtigungen des Gesichtsfeldes (zum Beispiel sektor- oder sichelförmige Ausfälle, Hemianopsien, Zentralskotome).”
Der Anspruch auf HE besteht erst nach einem Wartejahr. Von der HE leichten Grades sind Personen im AHV-Alter, die in einer Institution leben, ausgeschlossen. Die Entschädigung für Personen im AHV-Alter wird sich – gemäss heutigem Wissensstand – auf die Hälfte derjenigen für Personen im IV-Alter belaufen, d.h. auf Fr. 232.--/Monat.
Die Beratungsstelle unterstützt Sie auf Wunsch bei der Abklärung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung und bei deren Anmeldung. Zur Beantwortung von Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Anmeldungen können bei den IV-Stellen eingereicht werden.
(gilt nicht für Bezüger und Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen, da diesen die maximale Prämienverbilligung bereits zusammen mit den Ergänzungsleistungen ausbezahlt wird)
Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen erhalten Beiträge zur Verbilligung der Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Die Beurteilung der finanziellen Verhältnisse basiert auf den definitiven Steuerdaten. Massgebend sind das Reineinkommen in der Veranlagung sowie die hinzugerechneten steuerbefreiten Einkünfte (Pos. 2.25 in der Steuererklärung).
Die dem Amt für Sozialversicherungen (ASVS) von der Steuerverwaltung zur Verfügung gestellten Zahlen beinhalten nur die Summe aller steuerbefreiten Einkünfte. Dazu gehört unter anderem die Hilflosenentschädigung. Diese ist zur Berechnung des Anrechts auf Prämienverbilligung nicht relevant. Das Amt für Sozialversicherungen korrigiert deshalb auf Antrag die massgebenden Zahlen, bevor es den Anspruch berechnet.
Mit einem Antragsformular können Sie beim ASVS die Korrektur der massgebenden Zahlen einleiten. Der Antrag muss jährlich eingereicht werden. Antragsformular: Überprüfung Anrecht auf Prämienverbilligung.
Bei Fragen wenden Sie sich an die für Sie zuständige Beratungsstelle:
(Dieser Text wurde im Einverständnis mit der Geschäftsführung der "kantonalen behindertenkonferenz bern kbk" von deren Website www.kbk.ch übernommen)
Der Kanton Bern wird die Beratungs- und Rehabilitationsstelle für Sehbehinderte und Blinde im Jahr 2011 mit einem höheren Betrag unterstützten. Mit der Erhöhung seines Beitrages war der Wunsch verbunden, künftig auf eine Kostenbeteiligung der Klientinnen und Klienten zu verzichten. Damit soll eine Gleichbehandlung aller Bezügerinnen und Bezüger von ambulanten, durch den Kanton Bern mitfinanzierten Beratungsdienstleistungen erreicht werden. Aus diesem Grund verzichtet die BRSB ab 2011 auf die Erhebung einer Beratungsgebühr.
Trotz der Erhöhung des Beitrages des Kantons Bern ergibt sich für unsere Stelle ein jährliches Defizit von rund Fr. 600'000.--. Die Trägerorganisationen sind nur mit der Unterstützung zahlreicher privater Spender und Spenderinnen in der Lage, diesen Fehlbetrag decken zu können. Um das umfassende Angebot für sehbehinderte und blinde Menschen weiterhin aufrecht erhalten zu können, sind wir auf die finanzielle Unterstützung von Dritten angewiesen.
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